Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 4 Vorrangige Entscheidung
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer befristeten Übung oder Wehrübung einberufen worden sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 KDVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als KriegsdienstverweigererZitiert von 1
- BVerwG, 16.04.2009 – 6 B 106.08Zitiert von 1
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 70
- VG Hamburg, 29.01.2013 – 10 WE 53/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.